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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 36c Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Bezug

Abwasserfonds - Abwasserabgabe
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Art. 36c Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Bezug

Das AWA stellt die Abgabe jährlich auf Grund der ermittelten oder geschätzten Restverschmutzung und Abwassermenge des Vorjahres in Rechnung. Die Abgabe wird in zwei Raten erhoben.

Die Abgabepflichtigen stellen dem AWA alle nötigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Das AWA ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

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