Art. 36b Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Ermittlung von Restverschmutzung und Abwassermenge
Art. 36b Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Ermittlung von Restverschmutzung und Abwassermenge
1. Die Abgabepflichtigen ermitteln Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers.
2. Können Restverschmutzung oder Abwassermenge nicht ermittelt werden, werden sie auf Grund der Messwerte der entsprechenden Periode des Vorjahres ermittelt oder auf Grund der Anzahl Einwohner und des Wasserverbrauchs grösserer Betriebe im Kanalisationsbereich geschätzt.
3. War die Restverschmutzung infolge von Umbauten oder Sanierungen vorübergehend erhöht, wird auf die Messwerte der entsprechenden Periode des Vorjahres abgestellt, wenn
a) der Nachweis erbracht wird, dass der Umbau oder die Sanierung im Sinne des Gewässerschutzes erfolgte, zeitlich eng begrenzt war und die Restverschmutzung soweit als möglich reduziert wurde, und
b) das AWA über den Umbau oder die Sanierung vorgängig orientiert worden war.
4. Die Abgabepflichtigen teilen dem AWA jeweils bis Ende Februar des laufenden Jahres die ermittelten Restverschmutzung und Abwassermenge bzw. die für deren Schätzung nötigen Daten mit.
5. Das AWA kann Kontrollmessungen durchführen und die durch die Abgabepflichtigen mitgeteilten Messwerte korrigieren.