821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 36a Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Entsorgung in ausserkantonalen Anlagen
Abwasserfonds - Abwasserabgabe
Art. 36a Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Entsorgung in ausserkantonalen Anlagen
Wird Abwasser in ausserkantonalen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt, können die Gemeinden mit den Anlagenbetreibern vereinbaren, dass diese die Abgabe direkt entrichten.
Die Vereinbarungen sind dem AWA zur Genehmigung einzureichen.
Bei Abwasserreinigungsanlagen mit Anschlüssen von ausserkantonalen Gemeinden wird eine Abgabereduktion gemäss Kostenverteiler (Art. 15) vorgenommen.