821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 36 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Fälligkeit
Finanzierung der Abwasserentsorgung
Art. 36 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Fälligkeit
1. Die Anschlussgebühren werden auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig. Vorher kann gestützt auf die rechtskräftig erteilte Baubewilligung nach Baubeginn eine Akontozahlung erhoben werden.
2. Die Nachgebühren werden mit der Inbetriebnahme der Erweiterung fällig. Für deren Erhebung gilt Artikel 33.