Art. 35 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
Art. 35 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
Bei Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (nachfolgend Betrieben) sind die Anschlussgebühren nach Artikel 33 sowie die Grundgebühren und die Gebühren für die Einleitung von Regenabwasser und Strassenabwasser nach Artikel 33 und 34 zu erheben.
Für die Erhebung der Verbrauchsgebühren werden die Betriebe in Gross- und Kleineinleiter unterteilt.
Bei Kleineinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren auf Grund des Abwasseranfalls zu erheben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben die dazu nötigen Messvorrichtungen auf ihre Kosten nach Weisung der zuständigen Gemeindebehörde einzubauen und zu unterhalten.
Besteht bei einem Kleineinleiterbetrieb offensichtlich kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Abwasseranfall und dem Wasserverbrauch, kann ihn die zuständige Gemeindebehörde von der Pflicht zum Einbau von Messvorrichtungen für den Abwasseranfall befreien und die Verbrauchsgebühren auf Grund des Wasserverbrauchs erheben.
Bei Grosseinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren auf Grund des Produkts aus dem Abwasseranfall multipliziert mit dem gewichteten Verschmutzungsfaktor zu erheben.