Art. 34 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Wiederkehrende Gebühren
Art. 34 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Wiederkehrende Gebühren
1. Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen mit Einschluss der Einlagen in die Spezialfinanzierung, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge gedeckt sind, sowie zur Deckung der Betriebskosten haben die Gemeinden von allen an die Kanalisation Angeschlossenen wiederkehrende Gebühren (Grund-, Verbrauchs- und Regenabwassergebühren) zu erheben.
2. Die Grundgebühren sind pro Wohnung und pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb oder auf Grund einer Bemessungsgrundlage gemäss Artikel 33 Absatz 2 zu erheben.
3. Die Verbrauchsgebühren sind auf Grund des Abwasseranfalls zu erheben. Dieser wird dem Wasserverbrauch gleichgesetzt. Vorbehalten bleibt Artikel 35.
4. Wer das Wasser nicht oder nur teilweise aus der öffentlichen Wasserversorgung bezieht und in die Kanalisation einleitet, hat die zur Ermittlung des verbrauchten Wassers erforderlichen Wasserzähler auf eigene Kosten nach den Vorschriften der Wasserversorgung einbauen zu lassen. Andernfalls wird auf den geschätzten Wasserverbrauch abgestellt. Die Schätzung erfolgt nach Erfahrungswerten bei vergleichbaren Verhältnissen durch die zuständige Gemeindebehörde.
5. Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine wiederkehrende Gebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche zu erheben. Die Gebührenbemessung kann auch durch einen Zuschlagsfaktor auf der Grundgebühr gemäss Absatz 2 oder nach ZGF erfolgen.
6. Für Regenabwasser von Strassen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, kann eine wiederkehrende Gebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche oder nach ZGF erhoben werden.