Art. 33 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Anschlussgebühren
Art. 33 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Anschlussgebühren
1. Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen ist von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu erheben.
2. Die Anschlussgebühr ist auf Grund der Belastungswerte (BW), der zonengewichteten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Bemessungsgrundlage zu erheben.
3. Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche zu erheben. Die Gebühr kann auch durch einen Zuschlag auf der Anschlussgebühr oder nach ZGF erhoben werden.
4. Die Grundfaktoren der ZGF und die Zuschlagsfaktoren sind abhängig von der baurechtlichen Zonen- und Nutzungseinteilung.
5. Für Regenabwasser von Strassen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche oder nach ZGF zu erheben.