Art. 32 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Kostendeckung
Art. 32 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Kostendeckung
1. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die gesamten Aufwendungen der Gemeinden für den Betrieb und Unterhalt sowie die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz 2 gedeckt werden.
2. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 25 KGSchG sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden und haben pro Jahr mindestens 60 Prozent der Summe der folgenden Werte zu betragen
a) 1,25 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Kanalisationen,
b) 3 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Abwasserreinigungsanlagen,
c) 2 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Spezialbauwerke, wie beispielsweise Regenbecken und Pumpstationen.
3. Das AWA führt eine aktualisierte Tabelle über den Wiederbeschaffungswert und über die jährlich vorzunehmenden Einlagen in die Spezialfinanzierung.
4. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Absatz 2 betragen höchstens 200 Franken pro Einwohnerwert und Jahr. Gemeinden, deren Wiederbeschaffungswert eine höhere Einlage in die Spezialfinanzierung bedingt, können beim AWA ein Gesuch um finanzielle Beiträge an die Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen stellen.
5. Erreicht der Bestand der Spezialfinanzierung 25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, kann auf Einlagen in die Spezialfinanzierung teilweise oder ganz verzichtet werden.