821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Sicherheitsleistung
Reinhaltung der Gewässer - Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren
Art. 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Sicherheitsleistung
Ist eine Vorkehr zu bewilligen, die vorübergehend einen Gefährdungszustand für die Gewässer bewirkt, so kann die Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes abhängig gemacht werden.
Besteht der Gefahrenzustand nicht mehr, wird die Sicherheit zurückerstattet, soweit sie nicht für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beansprucht werden musste.