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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Sicherheitsleistung

Reinhaltung der Gewässer - Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren
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Art. 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Sicherheitsleistung

Ist eine Vorkehr zu bewilligen, die vorübergehend einen Gefährdungszustand für die Gewässer bewirkt, so kann die Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes abhängig gemacht werden.

Besteht der Gefahrenzustand nicht mehr, wird die Sicherheit zurückerstattet, soweit sie nicht für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beansprucht werden musste.

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