821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 29 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Generelles Gewässerschutzgesuch
Reinhaltung der Gewässer - Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren
Art. 29 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Generelles Gewässerschutzgesuch
1. Bei grösseren Bauvorhaben oder unklarer Rechtslage kann zusammen mit einem generellen Baugesuch zunächst ein generelles Gewässerschutzgesuch eingereicht werden.
2. Die generelle Gewässerschutzbewilligung gilt für die damit beurteilten Gegenstände, sofern innert zweier Jahre seit ihrer Rechtskraft für das Bauvorhaben das Ausführungsprojekt zur Bewilligung eingereicht wird.
3. Artikel 42 Baubewilligungsdekret [[16]] ist sinngemäss anwendbar.