821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Bewilligungsbehörde
Reinhaltung der Gewässer - Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren
Art. 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Bewilligungsbehörde
1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion gemäss Artikel 11 Absatz 3 KGSchG ist das AWA. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Gewässerschutzgesuche für Sondierbohrungen beurteilt das AWA.
3. Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für
a Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können,
b private Schwimmbäder und
c Grünfuttersilos.