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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Bewilligungsbehörde

Reinhaltung der Gewässer - Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren
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Art. 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Bewilligungsbehörde

1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion gemäss Artikel 11 Absatz 3 KGSchG ist das AWA. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Gewässerschutzgesuche für Sondierbohrungen beurteilt das AWA.

3. Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für

a Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können,

b private Schwimmbäder und

c Grünfuttersilos.

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