Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 26 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Bewilligungstatbestände

Reinhaltung der Gewässer - Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Bewilligungstatbestände

1. Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen insbesondere das Erstellen und Erweitern von

a. Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen verschmutztes Abwasser anfällt,

b **\***. Anlagen und Einrichtungen für das Lagern, den Umschlag, das Befördern, das Aufbereiten, den Gebrauch, das Verwerten und die Rückstandbeseitigung von Wasser gefährdenden Stoffen in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 32 Abs. 2 GSchV),

c. privaten Abwasserreinigungs- und Versickerungsanlagen,

d **\***. Schmutzwasserkanalisationen, die in Grundwasserschutzzonen oder -arealen liegen und nicht im Verfahren nach Artikel 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG)[[14]](#enumeration_itemtext_content_fn_965490_2_14_c) festgelegt worden sind,

e **\***. Güllengruben, Mistplätzen, Silos und auf Dauer verlegten Gülleleitungen,

f. Materialabbaustellen (Steinbrüche, Kies- und Lehmgruben und dergleichen),

g. Lagerplätzen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien,

h. Kompostierungsanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen kompostierbare Abfälle verwertet werden,

i. Camping- und Sportplätzen,

k **\***. Friedhofanlagen,

l. Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden und nichtkonzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Wasser.

2. Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen ferner

a. das Ändern und Erweitern von Bauten und Anlagen, wenn dadurch wesentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt oder eine andere Art der Nutzung bezweckt wird,

b. das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer,

c. das Einleiten von industriellen und gewerblichen Abwässern in die Kanalisation,

d **\***. das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen sowie das Ab- und Umleiten von Gewässern,

e **\***. ...,

f. Sondierbohrungen,

g **\***. Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sowie Arbeiten im Spezialtiefbau im Grundwasserbereich.

3. Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen, sofern in Grundwasserschutzzonen oder -arealen geplant,

a. Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten,

b **\***. Arbeiten mit Wasser gefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten,

c. Hoch- und Tiefbauten sowie Anlagen aller Art.

← Art. 25 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) AWA a Zuständigkeit Art. 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2025 1 · be (Art. 26 Abs. 3 Bst. c KGV)
Municipal Permit Denial Overturned for Industrial Zone Billboards
Cited in relation to the imposition of conditions for the water protection permit.
SK 2019 298 · be (Art. 26 Abs. 1 lit. g KGV)
Contractor Fined for Unauthorized Terrain Changes and Building Act Violations
Substantive provision cited (though not explicitly detailed in reasoning) in the final conviction.