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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 25 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Bewilligungspflicht

Reinhaltung der Gewässer - Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren
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Art. 25 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Bewilligungspflicht

1. Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung.

2. Erfordert das Vorhaben auch eine Baubewilligung, gelten für das Verfahren unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Koordinationsgesetzes und des Baurechts, insbesondere des Baubewilligungsdekretes.

3. Das Verfahren bei Vorhaben, die keine Baubewilligung benötigen, richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

4. Für den Inhalt des Gewässerschutzgesuches gilt Artikel 28.

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