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Art. 24 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Schadendienst AWA

Reinhaltung der Gewässer - Lageranlagen und Schadendienst AWA
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Art. 24 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Schadendienst AWA

1. Das AWA betreibt rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gewässer. Es ist dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit Wasser gefährdenden Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen werden.

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