Art. 23b Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Befüllen der Anlage
Art. 23b Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Befüllen der Anlage
1. Lageranlagen dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen ergibt.
2. Die mit dem Befüllen der Anlage betraute Person muss vor dem Füllen ermitteln, wie viel Flüssigkeit sie höchstens einfüllen darf. Sie muss den Füllvorgang persönlich überwachen und spätestens beim höchstzulässigen Füllstand manuell abbrechen.
3. Bei Anlagen, die mit einem Fühler einer Abfüllsicherung ausgerüstet sind, muss der Fühler vor dem Füllen an das Steuergerät des Tankfahrzeugs angeschlossen werden. Wenn das Steuergerät eine Störung anzeigt, darf nicht befüllt werden.
4. Transportbehälter mit einem Nutzvolumen von über 450 Litern, die als Lageranlagen verwendet werden, dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.
5. Kleintanks dürfen nur mit der Zapfpistole befüllt werden.