821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 23a Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Ausführung durch Fachpersonen
Reinhaltung der Gewässer - Lageranlagen und Schadendienst AWA
Art. 23a Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Ausführung durch Fachpersonen
1. Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dürfen nur durch Personen ausgeführt werden, die über eine von der Branche anerkannte Ausbildung verfügen.