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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 23a Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Ausführung durch Fachpersonen

Reinhaltung der Gewässer - Lageranlagen und Schadendienst AWA
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Art. 23a Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Ausführung durch Fachpersonen

1. Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dürfen nur durch Personen ausgeführt werden, die über eine von der Branche anerkannte Ausbildung verfügen.

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