821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 23 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Kontrollpflicht
Reinhaltung der Gewässer - Lageranlagen und Schadendienst AWA
Art. 23 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Kontrollpflicht
Das AWA erinnert die Inhaberinnen und Inhaber von bewilligungspflichtigen Lageranlagen und Leckanzeigesystemen schriftlich an die Kontrollpflicht nach Artikel 32a GSchV.
Die Fachperson schickt den Kontrollrapport von Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dem AWA spätestens 30 Tage nach der Kontrolle zu.
Sie meldet wesentliche Mängel von Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dem AWA. Das AWA kann die Herstellung des vorschriftskonformen Zustandes oder die Ausserbetriebnahme der Anlage verfügen.
Die Inhaberinnen und Inhaber bewahren die Kontrollrapporte für Lageranlagen und Leckanzeigesysteme zehn Jahre auf.