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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 21 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)

Reinhaltung der Gewässer - Materialabbau
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Art. 21 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)

Bei Materialabbau ist ein Mindestabstand von zwei Metern über dem natürlichen, höchstmöglichen Grundwasserspiegel einzuhalten. Dieser wird anhand einer mindestens zehnjährigen Messperiode bestimmt.

Der Materialabbau hat etappenweise zu erfolgen. Das AWA gibt die Etappen frei.

Die Wiederauffüllung und die Rekultivierung werden in der Abbaubewilligung geregelt.

Das AWA verlangt die Wiederauffüllung mit gleichwertigem Material, wenn ohne oder in Missachtung einer Bewilligung Material abgebaut worden ist.

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