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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 20 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Klärschlamm

Reinhaltung der Gewässer - Landwirtschaft
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Art. 20 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Klärschlamm

1. Klärschlamm darf bis zum 30. September 2008 in der Landwirtschaft verwertet werden. Die Verwertung ist durch eine Fachberatung zu begleiten. Die Betriebe der Abwasserreinigung können sich regional zusammenschliessen. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Klärschlammverwertung. Die landwirtschaftlichen Beratungsstellen und das AWA unterstützen die Betriebe.

2. Das AWA koordiniert die Klärschlammentsorgung und übt die Oberaufsicht aus. Es kann bestimmen, wo und in welcher Form Klärschlamm verwertet oder beseitigt werden darf.

3. Die Verwertung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft erfolgt nach den Vorgaben des ökologischen Leistungsnachweises gemäss Verordnung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft.

4. Die Betriebe der Abwasserreinigung untersuchen den Klärschlamm auf seinen Nährstoff- und Schadstoffgehalt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2024 GSI 2387 · be (art. 20, al. 3 OPE)
Daycare Operator License Refusal Upheld Due to Repeated Safety Violations
Used implicitly in the conclusion that since measures were insufficient, a new permit should not be issued.