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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - b Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen - Kantonale Fachstellen
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Art. 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · b Aufgaben

1. Das AWA übt die allgemeine Aufsicht über den Gewässerschutz im Kantonsgebiet aus.

2. Es überwacht die Gewässer, kontrolliert die öffentlichen und privaten Abwasserreinigungsanlagen und überprüft den Vollzug der angeordneten Massnahmen.

3. Es vollzieht die Gewässerschutzvorschriften in Industrie- und Gewerbebetrieben soweit nicht kommunale Fachstellen gemäss Artikel 5 Absatz 2 diese Aufgaben wahrnehmen.

4. Es vollzieht die Vorschriften über die Lageranlagen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 GSchG) .

5. Es vollzieht die Vorschriften über die Entnahme und Einleitung von Wasser und Abwasser (Art. 42 GSchG) und über die Erhaltung von Grundwasservorkommen (Art. 43 Abs. 1 bis 5 GSchG).

6. Es formuliert zuhanden der Konzessionsbehörde die Vorschriften über das Treibgut bei Stauanlagen (Art. 41 GSchG) in Form von Konzessionsauflagen.

7. Es beurteilt Gesuche um Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG), soweit nicht die Gemeinden zuständig sind (Art. 8 Abs. 1 WNG).

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