Art. 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Lagerung von Hofdünger
Art. 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Lagerung von Hofdünger
1. Die Mindestlagerdauer für flüssigen Hofdünger, Abwasser aus Ställen und Haushaltungen, Siloabwasser, Mistsaft und dergleichen beträgt in
a) der Ackerbau- und Übergangszone 4 Monate,
b) der voralpinen Hügelzone 4,5 Monate,
c) der Bergzone 1 5 Monate,
d) der Bergzone 2 5,5 Monate,
e) den Bergzonen 3 und 4 6 Monate.
2. Für die Festlegung der Mindestlagerdauer wird auf die Produktionszone des Betriebsstandortes abgestellt, sofern mindestens 15 Prozent der düngbaren Fläche des Betriebes in dieser Produktionszone liegen.
3. Das AWA kann eine längere oder kürzere Lagerdauer anordnen, wenn dies auf Grund des Standorts oder der Produktionstechnik des Betriebs angezeigt ist.
4. Mist muss auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Die Mindestlagerdauer beträgt sechs Monate. Das AWA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.