Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Lagerung von Hofdünger

Reinhaltung der Gewässer - Landwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Lagerung von Hofdünger

1. Die Mindestlagerdauer für flüssigen Hofdünger, Abwasser aus Ställen und Haushaltungen, Siloabwasser, Mistsaft und dergleichen beträgt in

a) der Ackerbau- und Übergangszone 4 Monate,

b) der voralpinen Hügelzone 4,5 Monate,

c) der Bergzone 1 5 Monate,

d) der Bergzone 2 5,5 Monate,

e) den Bergzonen 3 und 4 6 Monate.

2. Für die Festlegung der Mindestlagerdauer wird auf die Produktionszone des Betriebsstandortes abgestellt, sofern mindestens 15 Prozent der düngbaren Fläche des Betriebes in dieser Produktionszone liegen.

3. Das AWA kann eine längere oder kürzere Lagerdauer anordnen, wenn dies auf Grund des Standorts oder der Produktionstechnik des Betriebs angezeigt ist.

4. Mist muss auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Die Mindestlagerdauer beträgt sechs Monate. Das AWA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

← Art. 18 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) AWA a Zuständigkeit Art. 20 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →