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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Versickerung

Reinhaltung der Gewässer - Liegenschaftsentwässerung
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Art. 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Versickerung

1. Folgende Abwasserarten sind versickern zu lassen

a) Nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen,

b) Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser.

2. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Artikel 48 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau[[9]](#paragraphtext_content_fn_1518307_2_9_c) (Wasserbaugesetz) in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

3. Das AWA beurteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 Gesuche für das Versickernlassen von Regen- und Reinabwasser.

4. Die Gemeinden beurteilen Gesuche für das Versickernlassen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zone S), wenn folgende Abwasserarten betroffen sind

a) Regenabwasser von Dachflächen in Wohn- und Landwirtschaftszonen, von Vorplätzen, Hauszufahrten und von Parkplätzen in Wohnzonen sowie von Gemeinde- und Privatstrassen;

b) Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser.

5. Die Gemeinden führen nach Vorgaben des AWA einen Versickerungskataster.

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