821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Grundsätze
Reinhaltung der Gewässer - Liegenschaftsentwässerung
Art. 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Grundsätze
Die Abwässer von Wasch-, Lager- und Aussenarbeitsplätzen sind in der Regel in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten.
Die Abwässer von gebäudenahen Flächen bei Industrie- und Gewerbebauten sind in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten, wenn die Gefahr besteht, dass sie verschmutzt sind.
Das AWA entscheidet über eine allfällige Vorbehandlung der Abwässer nach Absatz 1 und 2.
Gewerbliche und industrielle Abwässer sind nach den Anordnungen des AWA zu behandeln und abzuleiten.
Das Waschen von Motorfahrzeugen aller Art mit Wasch-, Spül- oder Reinigungsmitteln an Orten, die über keine Abwasserableitung in die Abwasserreinigungsanlage verfügen, ist verboten.