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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Grundsätze

Reinhaltung der Gewässer - Liegenschaftsentwässerung
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Art. 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Grundsätze

Die Abwässer von Wasch-, Lager- und Aussenarbeitsplätzen sind in der Regel in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten.

Die Abwässer von gebäudenahen Flächen bei Industrie- und Gewerbebauten sind in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten, wenn die Gefahr besteht, dass sie verschmutzt sind.

Das AWA entscheidet über eine allfällige Vorbehandlung der Abwässer nach Absatz 1 und 2.

Gewerbliche und industrielle Abwässer sind nach den Anordnungen des AWA zu behandeln und abzuleiten.

Das Waschen von Motorfahrzeugen aller Art mit Wasch-, Spül- oder Reinigungsmitteln an Orten, die über keine Abwasserableitung in die Abwasserreinigungsanlage verfügen, ist verboten.

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