821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 14 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - b Betrieb
Reinhaltung der Gewässer - Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 14 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · b Betrieb
Wer eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, dokumentiert den Betrieb der Anlage nach Weisung des AWA und stellt diesem die verlangten Daten zur Verfügung.
Wer eine Kleinkläranlage betreibt, stellt den Betrieb und die Kontrolle der Anlage durch den Abschluss eines Servicevertrages sicher. Dieser ist vom AWA zu genehmigen.
Die Gemeinden und die Organisationen gemäss Artikel 7 KGSchG führen über den Betrieb und den Unterhalt des Kanalnetzes und der Sonderbauwerke einen Wartungs- und Kontrollplan.