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Art. 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Abwasserreinigungsanlagen: a Erstellung

Reinhaltung der Gewässer - Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen
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Art. 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Abwasserreinigungsanlagen: a Erstellung

1. Das AWA legt für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Abwasserreinigungsanlagen insbesondere die folgenden Bedingungen fest

a. die Anforderungen an das gereinigte Abwasser und die Abbauleistungen;

b. die zeitlichen Vorgaben für die Realisierung der erforderlichen Massnahmen;

c. die Anforderungen an die Betriebssicherheit der Anlagen;

d. die Anforderungen an den Betrieb während der Bauphase;

e. den Umfang der Projektdokumentation;

f. das Vorgehen für die Abnahme und den Leistungsnachweis;

g. die Einleitstelle und den Vorfluter für das gereinigte Abwasser.

2. Projekte von Abwasserreinigungsanlagen werden bewilligt, wenn sie die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen.

3. Das AWA erteilt die Einleitungsbewilligung, wenn die Anlage die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt.

4. Projekte für weitere Abwasseranlagen, wie Regenüberlaufbecken, Hochwasserentlastungen, öffentliche Versickerungsanlagen und öffentliche Abwasserhebewerke werden bewilligt, wenn die Projektdokumentation den Anforderungen genügt und das Vorhaben im kommunalen und regionalen GEP begründet ist.

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