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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Unterhalt und Betrieb der privaten Anlagen

Reinhaltung der Gewässer - Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen
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Art. 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Unterhalt und Betrieb der privaten Anlagen

1. Unterhalt und Betrieb der privaten Abwasseranlagen obliegen deren Eigentümerinnen und Eigentümern.

2. Die Gemeinden können den Unterhalt und Betrieb privater Abwasserreinigungsanlagen auf Kosten der Pflichtigen selber durchführen.

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