821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Unterhalt und Betrieb der privaten Anlagen
Reinhaltung der Gewässer - Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Unterhalt und Betrieb der privaten Anlagen
1. Unterhalt und Betrieb der privaten Abwasseranlagen obliegen deren Eigentümerinnen und Eigentümern.
2. Die Gemeinden können den Unterhalt und Betrieb privater Abwasserreinigungsanlagen auf Kosten der Pflichtigen selber durchführen.