Art. 10 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - b Im privaten Sanierungsgebiet
Art. 10 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · b Im privaten Sanierungsgebiet
1. Im privaten Sanierungsgebiet setzen die Gemeinden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist für die Erstellung der Anlagen nach Artikel 6 Absatz 2 KGSchG[[8]](#paragraphtext_content_fn_1518284_2_8_c).
2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nehmen die Abwässer aus weiteren Alt- und Neubauten auf. Falls erforderlich, erweitern sie die Abwasseranlagen.
3. Fehlen kommunale Bestimmungen über die Regelung der Kosten für gemeinsame private Anlagen, gilt folgendes
a) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für gemeinsame private Anlagen entsprechend ihrem Interesse.
b) Bei Neuanschlüssen erstellen sie einen neuen Kostenverteiler unter Beachtung des üblichen Abschreibungssatzes.
c) Für Kapazitätsreserven können sie eine angemessene Verzinsung berücksichtigen.