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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 1 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - AWA a Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Kantonale Fachstellen
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Art. 1 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · AWA a Zuständigkeit

1. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) ist die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz und die zuständige Behörde im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton, soweit diese Verordnung nicht eine andere Behörde für zuständig erklärt.

AWA a Zuständigkeit Art. 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) →

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