821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 9 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Genereller Entwässerungsplan
Reinhaltung der Gewässer
Art. 9 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Genereller Entwässerungsplan
1. Die Gemeinden und Organisationen nach Artikel 7 erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Der Zeitpunkt richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e.
2. Im GEP sind die Bauzonen sowie die öffentlichen und privaten Sanierungsgebiete zu bezeichnen.
3. Der GEP ist periodisch der Bauentwicklung sowie den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
4. Der GEP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksichtigen.