Art. 7 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Gemeinsame Abwasserreinigung
Art. 7 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Gemeinsame Abwasserreinigung
1. Die Gemeinden haben die gemeinsame Abwasserreinigung durchzuführen, wenn dies aus gewässerschutztechnischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmässig ist.
2. Die zu diesem Zweck gebildeten öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen haben die zur Behandlung geeigneten Abwässer, Klärschlämme und anderen Rückstände auch aus Regionen ausserhalb ihres Einzugsgebietes unter Kostenfolge entgegenzunehmen oder abzugeben, insbesondere
a) bei Ausfall oder Überlastung einer Anlage,
b) zur rationellen Nutzung der Kapazitäten oder
c) zur sinnvolleren Verwertung.
3. Die Organisationen sind verpflichtet, vertraglich angeschlossene Gemeinden oder Private gleich wie die Verbandsgemeinden und ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu behandeln. Bei Streitigkeiten verfügt die BVD.
4. Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtlichen Organisationen sowie Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anlagen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVD.