821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 6 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Erstellung von Abwasseranlagen
Reinhaltung der Gewässer
Art. 6 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Erstellung von Abwasseranlagen
1. Die Gemeinden erstellen die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen und öffentlichen Sanierungsgebieten.
2. In den privaten Sanierungsgebieten erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemeinsame Abwasseranlagen.
3. Industrielles Abwasser kann in einer privaten Anlage gereinigt werden, sofern diese eine vorschriftskonforme Einleitung des gereinigten Abwassers in das Gewässer gewährleistet. Allfällige dem Gemeinwesen zur Ableitung und Reinigung des industriellen Abwassers entstandene Kosten sind von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber abzugelten.