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Art. 5 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Interkommunale Gewässer

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Art. 5 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Interkommunale Gewässer

1. Berührt ein ober- oder unterirdisches Gewässer das Gebiet mehrerer Gemeinden, hat jede Gemeinde diejenigen Massnahmen zu treffen, die zum Schutz dieses Gewässers und im Interesse der anderen Gemeinden notwendig sind. Die Massnahmen sind aufeinander abzustimmen.

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