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Art. 4 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Gewässerschutzpolizei

Allgemeines
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Art. 4 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Gewässerschutzpolizei

1. Die Gewässerschutzpolizei obliegt

a dem mit der Aufsicht über den Schutz der Gewässer betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden und

b den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.

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