821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 3 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Übertragung öffentlicher Aufgaben
Allgemeines
Art. 3 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Übertragung öffentlicher Aufgaben
1. Die Gemeinden können Gemeindeverbänden oder privatrechtlichen Organisationen hoheitliche Befugnisse übertragen.
2. Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ihre zuständige Stelle und die Gemeinden können für den Vollzug Private beiziehen.