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Art. 3 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Übertragung öffentlicher Aufgaben

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Art. 3 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Übertragung öffentlicher Aufgaben

1. Die Gemeinden können Gemeindeverbänden oder privatrechtlichen Organisationen hoheitliche Befugnisse übertragen.

2. Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ihre zuständige Stelle und die Gemeinden können für den Vollzug Private beiziehen.

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