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Art. 28 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Sicherung von öffentlichen Leitungen

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 28 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Sicherung von öffentlichen Leitungen

1. Die Sicherung von öffentlichen Abwasserleitungen, damit verbundenen Sonderbauwerken und notwendigen Nebenanlagen richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996.

2. Zuständige kantonale Behörde ist die zuständige Stelle der BVD.

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