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Art. 27 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Gewässerschutzbereiche

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 27 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Gewässerschutzbereiche

Die zuständige Stelle der BVD teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar.

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