821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 27 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Gewässerschutzbereiche
Vollzug und Rechtspflege
Art. 27 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Gewässerschutzbereiche
Die zuständige Stelle der BVD teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar.