821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 25 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - b Spezialfinanzierung und Abschreibungen
Vollzug und Rechtspflege
Art. 25 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · b Spezialfinanzierung und Abschreibungen
1. Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.
2. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlagen gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden.