821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 21 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Gemeinden
Vollzug und Rechtspflege
Art. 21 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Gemeinden
1. Die Gemeinden vollziehen das Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
2. Sie üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen.
3. Sie bezeichnen eine Fachstelle mit den Verantwortlichen für den Gewässerschutz.