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Art. 20 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Kantonale Fachstelle

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 20 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Kantonale Fachstelle

1. Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung ist die zuständige Stelle der BVD.

2. Sie vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist.

3. Sie informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie berät Behörden und Private.

4. Sie kann den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflichten abnehmen und die erforderlichen Verfügungen erlassen. Die Bestimmungen nach Artikel 22 finden dabei sinngemäss Anwendung.

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