821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Zusammenarbeit
Allgemeines
Art. 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Zusammenarbeit
Die kantonalen Gewässerschutzbehörden, die Gemeinden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind verpflichtet, zur Sicherstellung eines sachgemässen Gewässerschutzes zusammenzuarbeiten.