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Art. 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Zusammenarbeit

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Art. 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Zusammenarbeit

Die kantonalen Gewässerschutzbehörden, die Gemeinden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind verpflichtet, zur Sicherstellung eines sachgemässen Gewässerschutzes zusammenzuarbeiten.

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