821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 19 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Aufsicht
Vollzug und Rechtspflege
Art. 19 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Aufsicht
1. Die BVD übt die Aufsicht über den Gewässerschutz aus.
2. Sie kann anstelle einer Gemeinde, die trotz Mahnung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern wesentliche öffentliche Interessen gefährdet sind. Für die Kosten haftet die Gemeinde, die ihrerseits auf die pflichtige Person Rückgriff nehmen kann.