821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 17b Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Besondere Bestimmungen
Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
Art. 17b Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Besondere Bestimmungen
1. Beiträge können auch in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehen gewährt werden.
2. Die Aufwendungen nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 dürfen jährlich höchstens 8 Prozent der Einnahmen aus der Abwasserabgabe betragen.
3. Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 über die Sicherung des Beitragszweckes sind sinngemäss anwendbar.