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Art. 17b Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Besondere Bestimmungen

Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
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Art. 17b Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Besondere Bestimmungen

1. Beiträge können auch in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehen gewährt werden.

2. Die Aufwendungen nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 dürfen jährlich höchstens 8 Prozent der Einnahmen aus der Abwasserabgabe betragen.

3. Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 über die Sicherung des Beitragszweckes sind sinngemäss anwendbar.

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