Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.0 KGSCHGLCPELCPAC CH-BE

Art. 17a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Zuschlag

Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Zuschlag

1. Ein Zuschlag von insgesamt höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz wird ausgerichtet

a für Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwendig sind,

b bei ausserordentlichen Anforderungen und Auflagen im Interesse des Umweltschutzes,

c bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen und anderen Standortnachteilen,

d zur Förderung von gemeinsamen Anlagen mehrerer Gemeinden.

← Art. 17 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) Zweck Art. 17b Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →