821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 17a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Zuschlag
Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
Art. 17a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Zuschlag
1. Ein Zuschlag von insgesamt höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz wird ausgerichtet
a für Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwendig sind,
b bei ausserordentlichen Anforderungen und Auflagen im Interesse des Umweltschutzes,
c bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen und anderen Standortnachteilen,
d zur Förderung von gemeinsamen Anlagen mehrerer Gemeinden.