821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 17 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Höhe der Beiträge
Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
Art. 17 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Höhe der Beiträge
1. Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten wird in Abhängigkeit zu den jährlichen Werterhaltungskosten und den entsorgten Einwohnerwerten wie folgt bestimmt
| jährliche Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert (in Fr.) | Beitragssatz in Prozent |
| --- | --- |
| bis 50 | 15 |
| zwischen 50 und 250 | Formel: 0,175 x jährliche Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert + 6,25 |
| über 250 | 50 |
2. Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss Anlagenbuchhaltung wiederzubeschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit den folgenden Erneuerungsraten
a) für Kanalisationen 1,25 Prozent,
b) für Spezialbauwerke wie Regenbecken und Pumpstationen 2 Prozent,
c) für Abwasserreinigungsanlagen 3 Prozent.