821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 16c Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Beseitigung von Fremdwasser
Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
Art. 16c Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Beseitigung von Fremdwasser
1. An Massnahmen zur Beseitigung von Fremdwasser werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Fremdwasseranfall in der betroffenen Region mehr als 400 Liter pro Einwohnergleichwert und Tag beträgt und auf Grund des generellen Entwässerungsplanes der Nachweis erbracht wird, dass die Massnahme prioritär ist.
2. Die Einwohnergleichwerte und der Fremdwasseranfall werden auf Grund der gemessenen Werte im Zulauf der Abwasserreinigungsanlage berechnet.