821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 16b Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen
Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
Art. 16b Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen
1. An die Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn auf Grund des generellen Entwässerungsplanes oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die gesamten jährlichen, über die Lebensdauer der Anlagen gemittelten Werterhaltungskosten einer Gemeinde mehr als 200 Franken pro Einwohnergleichwert betragen.
2. Die Einwohnergleichwerte werden auf Grund der mittleren Belastung der Abwasserreinigungsanlage berechnet.