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Art. 16a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Voraussetzungen

Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
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Art. 16a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Voraussetzungen

1. Der Kanton unterstützt Abwasseranlagen und -einrichtungen mit Beiträgen, wenn

a die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist,

b die Aufgabe ohne Unterstützung nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt würde,

c die Mitsprache des Kantons bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb gewährleistet ist und

d die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.

2. An Abwasseranlagen werden zudem nur Beiträge gewährt, wenn ihr Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder mindestens fünf ständig bewohnte Gebäude umfasst.

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