821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 16a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Voraussetzungen
Abwasserfonds - Beiträge aus dem Abwasserfonds
Art. 16a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Voraussetzungen
1. Der Kanton unterstützt Abwasseranlagen und -einrichtungen mit Beiträgen, wenn
a die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist,
b die Aufgabe ohne Unterstützung nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt würde,
c die Mitsprache des Kantons bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb gewährleistet ist und
d die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.
2. An Abwasseranlagen werden zudem nur Beiträge gewährt, wenn ihr Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder mindestens fünf ständig bewohnte Gebäude umfasst.