Art. 16 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Gegenstand
Art. 16 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Gegenstand
1. Beiträge werden entsprechend den Prioritäten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e geleistet an
a. den Bau und die Erweiterung von
1. Abwasserreinigungsanlagen,
2. Anlagen zur Klärschlammverwertung und -beseitigung,
3. Kanalisationen, die anstelle weitergehender Reinigungsmassnahmen erstellt werden,
4. Regenbecken,
b. Sanierungsmassnahmen an Gewässern nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer,
c. die Ausarbeitung von generellen Entwässerungsplänen,
d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen,
e. die Erneuerung von Abwasseranlagen von Gemeinden, die durch die Finanzierung der Werterhaltung übermässig belastet werden, und
f. Massnahmen zur Elimination von Fremdwasser, wenn dessen Anfall übermässig hoch ist.
2. Beiträge werden zudem geleistet an den Bau und die Erweiterung von Sammelleitungen, die sich ausserhalb der Bauzone befinden oder von mindestens zwei Gemeinden benützt werden, sofern mit der Erstellung vor dem 1. Januar 2005 begonnen wird.
3. Aus dem Abwasserfonds können voll finanziert werden
a. Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen in den Bereichen Abwasser- und Klärschlammentsorgung, insbesondere mit dem Ziel der Verminderung dieser Stoffe,
b. die Kosten für die Kontrolle der für die Abwasserabgabe massgeblichen Abwassermengen und Restfrachten,
c. die Kosten für die Abgeltung von Ertragseinbussen oder für die Wiederherstellung der durch Klärschlammdüngung beeinträchtigten Bodenfruchtbarkeit, sofern die Ursache der Ertragseinbusse oder der Beeinträchtigung nachweislich im kantonalen Klärschlammkonzept liegt.
d. * Kosten der zuständigen Stelle der BVD für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 20, die in einem engen Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Abwasserfonds liegen.
4. Sämtliche durch die Verwaltung des Abwasserfonds verursachten Kosten gehen zu dessen Lasten.
5. Aus dem Abwasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf der Abgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird.
6. Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben.