Art. 15a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Grundsatz
Art. 15a Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Grundsatz
1. Der Abwasserfonds wird durch eine Abwasserabgabe gespeist, die bei den Betreiberinnen und Betreibern von öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen erhoben wird. Soweit Abwasser in ausserkantonalen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird, wird die Abgabe bei den Gemeinden erhoben.
2. Die Abwasserabgabe wird auf der Restverschmutzung und der Menge des gereinigten Abwassers erhoben.
3. Bei Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die notwendigen Daten zur Bemessung der Abgabe nicht ermittelt werden können, sowie bei Gemeinden, deren Abwasser in ausserkantonalen Anlagen gereinigt wird, werden Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers geschätzt.
4. Die Abgabepflichtigen überwälzen die Abwasserabgabe verursachergerecht.