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Art. 14 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Seereinigung

Reinhaltung der Gewässer
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Art. 14 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Seereinigung

1. Die Reinigung der öffentlichen Seen von Algen und Seegras ist Aufgabe der Ufergemeinden.

2. Die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen.

3. Die Beiträge des Kantons an die Kosten der Seereinigung nach Absatz 1 können bis zu 30 Prozent des ausgewiesenen Betriebsaufwandes der Gemeinde betragen.

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